· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Geschädigter muss nicht zunächst die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen
| Kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Kosten der Reparatur nicht aus eigenen Mitteln vorstrecken, muss er nicht zunächst seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. |
1. Der ewige Streit: Wie weit geht die Schadensminderungspflicht?
Kann der Geschädigte die Reparaturkosten oder die Ersatzbeschaffung nicht aus eigenen Mitteln vorstrecken, verweisen die Haftpflicht-VR gerne auf eine bestehende Vollkaskoversicherung. Sie sehen einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, wenn der Geschädigte diese nicht in Anspruch nimmt.
2. Die Antwort des OLG Brandenburg: Es gibt enge Grenzen
Ob dies tatsächlich so ist, ist in weiten Teilen von Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Das OLG Brandenburg hat sich nun an die Seite des Geschädigten gestellt. Es entschied, dass ihm kein Pflichtenverstoß vorgeworfen werden könne (27.2.20, 12 U 86/18, Abruf-Nr. 215658). In entsprechenden Fällen können Sie die nachstehenden Argumente übernehmen.
Musterformulierung / Argumente gegen Inanspruchnahme der Vollkasko |
Dem Geschädigten ist ein Verstoß gegen seine Schadensminderungsobliegenheit nicht deshalb vorzuwerfen, weil er nicht sofort seinen Kaskoversicherer in Anspruch genommen hat.
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MERKE | Voraussetzung ist in allen Fällen allerdings, dass der Geschädigte dem Schädiger bzw. dem Haftpflicht-VR umgehend angezeigt hat, dass er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, das Fahrzeug reparieren zu lassen. Unterlässt er die Anzeige, verstößt er gegen seine Schadensminderungsobliegenheit. |