· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Glasschaden: Kürzung auf „übliche Preise“?
| Bei Kaskoschäden ist wegen entsprechender vertraglicher Regelungen zwischen dem VN und dem Kasko-VR die Klage aus abgetretenem Recht zwar möglich, doch sie steht auf tönernen Füßen. Das wissen die VR. Daher trauen sie sich da noch mehr zu kürzen, als bei Haftpflichtschäden. In diesem Zusammenhang erreichte uns eine Leserfrage zum Glasschaden |
Frage: Mein Mandant betreibt eine Werkstatt. Er hat seit Monaten Probleme bei Kaskoschadensfällen, gerade auch bei Frontscheiben. Sein Stundenverrechnungssatz wird auf meistens 90 EUR gekürzt. Auf Nachfrage heißt es, das sei der übliche Preis. Mehr werde deshalb nicht erstattet. Manchmal heißt es schon im Abrechnungsschreiben, der Stundensatz liege über der „Prüfgrenze“ des VR. Wie weit ist das rechtlich haltbar, und wer legt gegebenenfalls die Üblichkeit fest?
Antwort: Zunächst gilt wie immer, dass der Kasko-VR nicht „die Rechnung“ kürzt, sondern den Erstattungsanspruch des Werkstattkunden. Denn theoretisch zahlt der Kunde die Rechnung und lässt sich das Geld vom VR minus Selbstbeteiligung erstatten. Die Direktabrechnung der Werkstatt mit dem Kasko-VR kürzt nur den Zahlungsweg ab.
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