· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
In diesen Fällen muss der VR im Kaskofall auch die Entsorgungskosten übernehmen
| Kleinvieh macht auch Mist. Und so stellen sich die Fragen nach den kleineren Rechnungs- und Erstattungspositionen wie z. B. den Entsorgungskosten nicht nur im Haftpflichtschadenfall, sondern auch bei Kaskoschäden. Dazu erreichte uns folgende Leserfrage: |
Frage: Wir haben eine Frage zur Erstattung der Entsorgungskosten von Altteilen (wie z. B. eine Türe, Stoßfänger, etc.) im Kaskofall. Hier entstehen ja bei der Werkstatt im Kaskofall dieselben Kosten für Behälter, für die Lagerung und deren Verwaltung wie im Haftpflichtschadenfall. Wie sieht es damit konkret im Kaskofall aus? Gibt es hierfür (und auch für den Haftpflichtschadenfall) eine allgemeine Textvorlage?
Antwort: Für den Kaskofall kommt es ‒ wie immer bei Kaskoschäden ‒ darauf an, ob die Frage der Entsorgungskostenerstattung im Kaskovertrag des VN mit seinem VR geregelt ist. Das müssen Sie dort nachlesen. Ihr erster Blick sollte dabei auf die Klausel mit der Überschrift „Was wir nicht erstatten“ (zumeist Nr. A.2.5.7) fallen.
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