· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Kfz-Brandschaden nach Einbau einer Musikanlage
| Ein Kfz-Vollkasko-VR kann seine Einstandspflicht für einen Brandschaden nicht mit Blick auf den Einbau diverser Unterhaltungs- und Navigationselektronik ablehnen. Denn das erhöht nach Ansicht des OLG Karlsruhe die Möglichkeit der Risikoverwirklichung nicht nachhaltig. |
Im Urteilsfall hatte der Halter des Fahrzeugs einen Musikverstärker, ein Navigationsgerät sowie Steuergeräte für Rückleuchten eingebaut. Das Fahrzeug brannte vollkommen aus. Es hatte einen Wiederbeschaffungswert (WBW) von 7.500 EUR, der Restwert betrug 10 EUR. Der Halter verlangte vom VR die Zahlung der Differenz zwischen WBW und Restwert. Das OLG Karlsruhe gab ihm recht: So ein Einbau sei nicht unüblich, und die VR fragten vor Vertragsabschluss regelmäßig nicht nach, ob Einbauten vorhanden seien. Etwas anderes gilt, wenn der Einbau mangelhaft ist und sich daraus ein erhöhtes Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalls ergibt. Dann wird der VR leistungsfrei, wenn dem Besitzer die Mangelhaftigkeit bekannt war und er die damit verbundenen Risiken bewusst in Kauf genommen hat (OLG Karlsruhe 17.9.13, 12 U 43/13, Abruf-Nr. 133103).
PRAXISHINWEIS | Selbst wenn durch den Einbau eine Gefahrerhöhung erfolgt, ist für die Leistungsfreiheit des VR die Kenntnis darüber erforderlich, dass die vorgenommenen Einbauten zu einem mangelhaften Zustand geführt haben (§ 26 VVG). Dafür ist der VR beweispflichtig. Den VN trifft aber die sekundäre Beweislast. Er muss darlegen, ob der Einbau von ihm oder einer Fachfirma vorgenommen wurde und im ersten Fall, worauf sich seine eigene Sachkunde stützt. |