· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Kollision von Zugfahrzeug und Anhänger
| Gezogenes Fahrzeug im Sinne von A.2.3.2 AKB ist auch ein Anhänger. |
Diese Klarstellung traf jüngst der BGH (4.3.15, IV ZR 128/14, Abruf-Nr. 175947).
Schon in der letzten Ausgabe (VA 15, 55) hatten wir über eine Entscheidung des OLG Hamm berichtet, nach der eine Kollision zwischen Zugfahrzeug und Anhänger vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Der BGH sieht das nun ebenso. Die strittige Klausel (A.2.3.2 AKB) erfasse auch einen Schaden zwischen einem Fahrzeug und einem Anhänger, sofern er ohne Einwirkung von außen verursacht worden ist. Das sei für einen durchschnittlichen VN klar erkennbar. Unter einem „gezogenen Fahrzeug“ verstehe er auch einen Anhänger.
Damit kann die Klage nur noch Erfolg haben, wenn der Schaden durch eine Einwirkung von außen, die nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausgegangen ist, verursacht worden war. Dies darzutun hat der Kl. vorliegend mit einem Hinweis auf die Fahrbahnbeschaffenheit versucht - im Ergebnis ohne durchschlagenden Erfolg.
Die Entscheidung beendet eine Kontroverse in der instanzgerichtlichen Judikatur im Sinne der Mehrheitsmeinung. Das Hauptaugenmerk in Anhängerfällen gilt nunmehr der Frage „Einwirkung von außen“.