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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    „Reparaturkostendeckungszusage“ in der Kaskoversicherung nicht möglich

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR aus einer Vollkaskoversicherung wegen eines Unfallschadens vom 21.12.09 in Anspruch. Er war bei glatter Fahrbahn mit seinem Pkw gegen einen Baum gefahren. Nach dem vom VR eingeholten Gutachten lag ein Reparaturschaden vor. Danach betrugen die Reparaturkosten brutto 11.184,63 EUR, der Wiederbeschaffungswert netto 13.277,31 EUR und das Restwertangebot brutto 7.464 EUR. Der VR zahlte nach Abzug des Selbstbehalts von 300 EUR an den VN 5.513,31 EUR. Er forderte vom VN Nachweise über die ordnungsgemäße Reparatur eines unstreitigen Vorschadens. Ob der VN diesen nachgewiesen hat, ist streitig.

     

    Der VN ließ den Pkw nicht reparieren, der auf dem Gelände eines Autohauses verblieb. Er verlangt vom VR die Abgabe einer Reparaturkostendeckungszusage. Er könne aus finanziellen Gründen mit den Reparaturkosten nicht in Vorlage treten. Ohne eine Zusage des VR führe das Autohaus die Reparatur nicht durch. Außerdem verlangt er Erstattung der bisher angefallenen Standgebühren, sowie die Feststellung der Verpflichtung des VR zur Zahlung der weiteren, bis zur Reparatur anfallenden Standgebühren.

     

    Das LG hat die Klage in allen Punkten abgewiesen.