· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Umwandlung einer Kaskoversicherung in Ruheversicherung bei Abmeldung des Fahrzeugs
von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
§ 14 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) kennt nur den einheitlichen Vorgang der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs. Will der VN das Fahrzeug mit der Abmeldung nicht endgültig aus dem Verkehr ziehen, sondern nur vorübergehend stilllegen, wandelt sich die Kaskoversicherung in eine beitragsfreie Ruheversicherung mit eingeschränktem Versicherungsschutz um. Für die Auslegung des vertraglich noch anzuwendenden § 5 AKB 2006 ist Leitbild das alte Regelungswerk der §§ 27 - 29a StVZO (OLG Jena 13.3.12, 4 U 151/11, Abruf-Nr. 121427). |
Sachverhalt
Die VN (Speditionsunternehmen) nimmt den VR aus der Kaskoversicherung wegen Schäden an mehreren ihrer Lkw in Anspruch. Grundlage für die Versicherungen ist ein im Februar 2007 geschlossener Rahmenvertrag. Nach Ziffer 5 „sind alle zugelassenen oder ruhenden und uns gemeldeten Fahrzeuge versichert.“ Ergänzend vereinbart sind die bei Vertragsbeginn gültigen AKB 2006.
Im zweiten Rechtszug geht es noch um zwei Lkw (Lkw A Versicherungsbeginn 1.1.07; Lkw B Versicherungsbeginn 9.2.07). Die VN meldete Lkw A am 22.4.08 und Lkw B am 22.5.08 bei der Zulassungsstelle ab. Nach Erhalt der Mitteilung der Zulassungsstelle teilte der VR der VN mit: „Ihr Vertrag endet zum 22.4.08 bzw. 22.5.08 (24 Uhr) infolge Wegfall des versicherten Fahrzeugs - Abrechnung erfolgt nach Tagen.“ Der VR hat der VN die entsprechenden Beitragsguthaben erstattet. Die beiden Lkw waren in der Lagerhalle der VN abgestellt. Durch einen Brand am 8.8.08 entstand an beiden Lkw schwerer Sachschaden, nach Gutachten an Lkw A ca. 41.000 EUR, an Lkw B ca. 9.000 EUR.
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