· Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung
Vorsicht beim Abtretungsverbot nach den AKB
| Die meisten Kfz-Kaskoverträge sehen ein Abtretungsverbot vor. Dieses ist z. B. in A.2.14.4. AKB enthalten. Dass dieses Abtretungsverbot ernst zu nehmen ist, zeigt eine Entscheidung des OLG Stuttgart. |
1. Der Fall
In dem Fall hatte der Geschäftsführer einer Gesellschaft einen Unfall mit dem versicherten Fahrzeug. Die Gesellschaft machte den Schaden beim VR geltend. Sie hielt sich für aktivlegitimiert, da sie ‒ nach dem Unfall ‒ als Rechtsnachfolgerin der Einzelunternehmung ihres Geschäftsführers alle bestehenden Verpflichtungen und Verträge übernommen habe. Die Prozessführungsbefugnis ergebe sich kraft einer gewillkürten Prozessstandschaft. Dem stehe das Abtretungsverbot in A.2.14.4 AKB nicht entgegen.
2. Abtretungsverbot versus gewillkürte Prozessstandschaft
Das OLG Stuttgart sah das in seinem Hinweisbeschluss vom 10.11.20 anders (7 U 304/20, Abruf-Nr. 223981). Es machte deutlich, dass eine gewillkürte Prozessstandschaft dort ausgeschlossen ist, wo ein Abtretungsverbot vereinbart ist. Das ‒ wirksame ‒ Abtretungsverbot ergab sich hier aus A.2.14.4 AKB. Danach kann der Anspruch auf Entschädigung vor der endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des VR weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Klägerin nahm die Berufung daraufhin zurück.
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