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  • · Fachbeitrag · Kfz-Teilkaskoversicherung

    Regenwasser „von oben“ kein Überschwemmungsschaden

    | Kein Überschwemmungsschaden im Sinne der Kaskobedingungen liegt nach Ansicht des OLG Hamm vor, wenn bei einem Unwetter zusätzlich Regen von der Hauswand abprallt und auf ein daneben stehendes Fahrzeug tropft. Der Versicherer haftet daher nicht, wenn die Wasserkästen unter den Scheibenwischern das Wasser nicht mehr geordnet ablaufen lassen können, und dadurch die Elektronikteile unter der Motorhaube durch die Nässe beeinträchtigt werden. |

     

    Im Beschluss, mit dem das OLG die Zurückweisung der Berufung ankündigt, heißt es: „Unter einer Überschwemmung ist indes nach dem üblichem Sprachgebrauch, den ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei der Auslegung der Klausel anwenden wird, nicht schon jede starke Durchnässung oder Überflutung eines versicherten Fahrzeugs zu verstehen. Von einer Überschwemmung kann vielmehr erst dann die Rede sein, wenn das Wasser auf einem sonst nicht in Anspruch genommenen Gelände in Erscheinung tritt, wenn es also entweder sein gewöhnliches natürliches Gebiet wie etwa ein Flussbett oder einen Bachlauf verlassen hat oder wenn es nicht auf den Wegen abfließt, auf denen es natürlicher Weise abfließt bzw. die technisch für den Abfluss vorgesehen sind. Zum Überschwemmungsbegriff gehört damit ein irregulärer Wasserstand, der schadensursächlich wird. Dies ist hier nicht der Fall.“

     

    Beachten Sie | Ein Sturmschaden - so das OLG Hamm - scheitere schon daran, dass kein Sturm, sondern das Wasser den Schaden angerichtet habe (OLG Hamm, Beschluss vom 21.1.15, 20 U 233/14, Abruf-Nr. 145055).

    Quelle: ID 43623785