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  • · Fachbeitrag · Kfz-Versicherung

    Haftung des Versicherers bei Unfall mit rotem Kennzeichen

    | Wenn ein rotes 06-Kennzeichen zu anderen Zwecken als einer Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt benutzt und bei einer solchen Fahrt ein Unfall verschuldet wird, muss der dahinterstehende Haftpflicht-VR dem Geschädigten den Schaden im Außenverhältnis ersetzen. |

     

    In dieser nicht eindeutig geklärten Frage, hat der BGH vor Jahren in einem Urteil eine Andeutung gemacht, dass das zu verneinen sein könnte. Das OLG Hamm (7.12.12, I-9 U 117/12, Abruf-Nr. 130323) hat die Frage bejaht, aber die Revision nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde war wegen des Streitwerts nicht statthaft. Die Frage ist damit wohl noch nicht abschließend beantwortet.

     

    PRAXISHINWEIS | Das OLG deutet in seinem Urteil an, dass der VR in einem solchen Fall im Innenverhältnis einen Regressanspruch gegen den Inhaber des roten Kennzeichens haben könnte, weil dieser durch die verbotswidrige Nutzung eine Obliegenheit verletzt hat. Das allerdings war nicht Gegenstand des Verfahrens. Unsere Prognose aber lautet: Der VR hat einen solchen Regressanspruch.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 110 | ID 39919960