· Fachbeitrag · Kfz-Versicherung
Kfz-Versicherung und „umfriedeter Abstellplatz“
| Auch unverschlossene Türen und Tore sowie niedrige Einfriedungen sind ein „umfriedeter Abstellplatz“ im Sinne der AKB 08. |
Denn es ist nicht erforderlich, dass Dritte sich über das körperliche Hindernis nur mit großem Aufwand hinwegsetzen können. Zu diesem Ergebnis ist das OLG Karlsruhe gelangt (1.3.12, 12 U 196/11, Abruf-Nr. 123351).
Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 38 | ID 38195220