· Fachbeitrag · Kfz-Versicherung
Leistungsfreiheit des VR bei Miteigentümern
| Steht ein Kraftfahrzeug im Miteigentum des VN und eines Dritten, hinsichtlich dessen ein Tatbestand erfüllt ist, der zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, so bleibt der VR in Höhe des Miteigentumsanteils des VN leistungspflichtig. |
Hierauf wies das OLG Karlsruhe hin (18.1.13, 12 U 117/12, Abruf-Nr. 130692). Die Richter machten deutlich, dass sich der VN in der Kaskoversicherung, soweit es sich um die Versicherung des eigenen Interesses handelt, das Fehlverhalten Dritter (Obliegenheitsverletzungen, Risikoausschlüsse) nur zurechnen lassen müsse, soweit es sich dabei um einen Repräsentanten handelt. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Ehegatte des VN als solcher niemals Repräsentant, sondern nur, wenn er die besonderen Voraussetzungen des Repräsentantenbegriffs erfüllt. Für deren Vorliegen spricht allerdings keine tatsächliche Vermutung (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., 2010, § 28 Rn. 83). Im vorliegenden Fall konnte der VR diesen Nachweis auch nicht erbringen, sodass er die Hälfte des Schadens an den VN erstatten musste.
PRAXISHINWEIS | Die Repräsentantenstellung des Kraftfahrzeugführers setzt voraus, dass ihm das Fahrzeug zur eigenverantwortlichen Nutzung anvertraut worden ist und er auch für die Unterhaltung und Verkehrssicherheit des Kfz zu sorgen hat (BGH VersR 96, 1229; OLG Frankfurt a.M. r+s 03, 146). Sie ist also ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug überwiegend von dem VN genutzt wurde und von ihm auch die Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen veranlasst wurden. |