· Fachbeitrag · Kfz-Vollkaskoversicherung
VR muss für Schäden durch allein losfahrendes Automatikfahrzeug zahlen
| Für die Einstandspflicht des VR reicht es aus, dass die Schäden an dem Fahrzeug nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall beruhen können. Ist dies festgestellt, muss der Sachverhalt nicht im Einzelnen aufgeklärt werden. Das folgt aus einer Entscheidung des OLG Braunschweig. |
Sachverhalt
Der VN hatte gegen seine Vollkaskoversicherung auf Ersatz der Schäden nach einer Kollision mit einer Toreinfahrt geklagt. Sein Automatik-Fahrzeug habe sich selbstständig in Bewegung gesetzt, obwohl er ausgestiegen und daher niemand am Steuer gewesen sei. Bei dem Versuch, das Fahrzeug zu stoppen, sei er dann aufs Gaspedal gekommen. Daraufhin sei das Fahrzeug nach vorne geschossen. Es habe einen Torflügel durchbrochen und zwei Stützpfeiler gerammt. Dies glaubte ihm der VR nicht.
Entscheidungsgründe
Zu Unrecht, befand das OLG Braunschweig (11.2.19, 11 U 74/17, Abruf-Nr. 207418). Es verurteilte den VR, die Reparaturkosten für den Pkw zu übernehmen. Der Senat begründete seine Entscheidung mit dieser wichtigen prozessualen Regel: Kann der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, steht aber fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall beruhen können, reicht dies für eine Einstandspflicht des VR aus.
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