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Karneval: Nur ohne Maske hinters Steuer ‒ Verkleidung darf Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit nicht behindern
| Bald ist wieder Karneval. Aber aufgepasst: Gorilla, Panda oder Kuhkostüm hinterm Steuer ‒ alles andere als ein Karnevalsscherz. Wer erwischt wird, den zieht die Polizei aus dem Verkehr. „Auch kostümierte Autofahrer müssen darauf achten, dass die Verkleidung die Sicht, das Gehör und die Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt. Ansonsten steigt das Unfallrisiko“, sagt Steffen Mißbach, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. |
Grundsätzlich sind Verkleidungen wie eine Mütze oder Perücke zwar nicht verboten, aber der närrische Fahrer darf sich beispielsweise nicht hinter einer Maske verstecken. Er muss klar erkennbar bleiben ‒ etwa auf dem Foto einer Radarkontrolle. Setzt sich der Karnevalist dennoch mit einer solchen Larve hinters Steuer, muss er bei einer Verkehrskontrolle mit einem Bußgeld rechnen.
Auf sichere Bedienung des Fahrzeugs achten
Auch die einwandfreie Bedienung des Fahrzeugs muss stets gewährleistet sein: Mit Maske über dem Kopf, dickem Schaumstoffbauch, voluminöser Clownsnase oder riesiger Spaßbrille ist dies nicht möglich. Gleiches gilt für unförmige Handschuhe oder grobes Schuhwerk, mit dem sich die Pedale nicht sicher betätigen lassen. Wer derart ausstaffiert einen Unfall baut, handelt vorsätzlich und muss mit Konsequenzen rechnen. „Den Verursacher eines Unfalls erwarten gewiss Probleme mit der Versicherung“, betont TÜV Rheinland-Fachmann Mißbach. Hinzu kommen Bußgeld und mitunter sogar eine strafrechtliche Verfolgung.
Führerschein eventuell schon bei 0,3 Promille weg
Neben einer unförmige Maskerade ist auch im Karneval Alkohol am Steuer grundsätzlich tabu. Trotz 0,5-Promille-Grenze gerät schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille der Führerschein ins Visier der Ordnungshüter. Fällt der Fahrer diesen durch unsichere Fahrweise wie Schlangenlinien auf oder verursacht er einen alkoholbedingten Unfall, werden Bußgeld, Punkte und Fahrverbot fällig. Außerdem drohen wegen grober Fahrlässigkeit Leistungsverluste bei der Kaskoversicherung. Für Fahranfänger, die sich noch in der zweijährigen Probezeit befinden oder unter 21 Jahre alt sind, schreibt der Gesetzgeber ohnehin die Null-Promille-Regelung vor. „Die sollte prinzipiell für jeden verantwortungsbewussten Autofahrer gelten“, unterstreicht TÜV Rheinland-Experte.
Quelle | TÜV Rheinland AG, obs/Heiko Stahl, www.stahl-foto.de