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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenverfahren

    Kein Sachverständigenverfahren bei Kleinkram

    | Beim Streit zwischen VR und VN um Differenzbeträge unter 100 EUR ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der VR darauf besteht, vor der gerichtlichen Klärung ein Sachverständigenverfahren durchzuführen. Mit dieser Entscheidung betreten das AG Lindau und in der Berufung das LG Kempten Neuland. |

     

    Kosten-/Nutzenverhältnis des Sachverständigenverfahrens

    Besteht in der Kaskoversicherung Streit über die Schadenhöhe, ist in den vereinbarten Kaskobedingungen vorgesehen, dass ein Sachverständigenverfahren durchzuführen sei. Das ist schwerfällig und vor allem teuer.

     

    Diese Rechtsprechung ist Neuland

    Das AG Lindau und das LG Kempten (Berufungsgericht für Lindau) sehen ganz klar: Das hohe Kostenrisiko des Sachverständigenverfahrens hält die von Kürzungen Betroffenen regelmäßig davon ab, ihr Recht durchzusetzen. In allen Fällen, bei denen es sich um Kleinbeträge handelt, sei es daher auf Seiten des VR rechtsmissbräuchlich, darauf zu bestehen (LG Kempten 25.3.15, 52 S 1550/14, Abruf-Nr. 144951; AG Lindau 1.7.15, 2 C 79/15, Abruf-Nr. 144952, beide eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen).