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  • 05.09.2024 · Nachricht · Arzthaftungsrecht

    Aufklärungsobliegenheit des Arztes bei alternativen Behandlungen

    | Kommen für die Behandlung eines Patienten sowohl eine operative als auch eine konservative Behandlung in Betracht, muss der Arzt umfassend aufklären. Der Patient muss in der Lage sein, zwischen der konservativen Behandlung und dem operativen Vorgang abwägen zu können. Dieser Abwägungsprozess muss dokumentiert werden. |