· Fachbeitrag · Patientenaufklärung
BGH entscheidet über Sperrfrist vor Einwilligung des Patienten
| 2013 wurden die Aufklärungspflichen des Behandelnden gegenüber dem Patienten in § 630e BGB aufgenommen. Obwohl die Vorschrift breit angelegt ist, ergeben sich immer noch wieder Fragen. Der BGH hat jüngst dazu Stellung genommen. |
1. Grundsätze zur Selbstbestimmungsaufklärung
Der BGH wies in seiner Entscheidung (20.12.22, VI ZR 375/21, Abruf-Nr. 233695) darauf hin, dass in § 630e BGB die vom Senat entwickelten Grundsätze zur Selbstbestimmungsaufklärung kodifiziert worden sind. Diese Grundsätze würden auch nach der aktuellen Entscheidung inhaltlich unverändert weiter fortgelten.
2. Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen ‒ es gibt aber keine Sperrfrist
§ 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB nimmt die bisherige Rechtsprechung auf, der zufolge der Patient vor dem beabsichtigten Eingriff so rechtzeitig aufgeklärt werden muss, dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahrnehmen kann. Die Bestimmung sieht keine vor der Einwilligung einzuhaltende „Sperrfrist“ vor, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde. Sie enthält kein Erfordernis, wonach zwischen Aufklärung und Einwilligung ein bestimmter Zeitraum liegen müsste.
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