· Fachbeitrag · Auslandskrankenrücktransportversicherung
Einschränkung auf nachträgliche Kostenerstattung ist unwirksam
| Eine Klausel bei einer Auslandskrankenrücktransportversicherung, die für den VN auch für Fälle von erheblichen Erkrankungen im Ausland nur einen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den VR vorsieht, ist unwirksam, § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB. |
Hierauf wies das OLG Stuttgart hin (7.11.13, 7 U 3/13, Abruf-Nr. 140848). Nach Ansicht der Richter verstoße der VR mit einer solch einschränkenden Klausel in erheblichem Maße gegen den Zweck einer Rücktransportversicherung für den Fall der Erkrankung im Ausland, weil der Vertragszweck durch Einschränkung auf die bloße - nachträgliche - Kostenerstattungspflicht gefährdet ist (sog. Aushöhlung).
Unwirksam ist nach der Entscheidung auch eine Klausel, die den Versicherungsanspruch davon abhängig macht, dass der Transport oder dessen medizinische Notwendigkeit von einer „ärztlichen Anordnung“ oder einem „ärztlichen Attest“ vor Beginn des Rücktransports als ärztlichem Nachweis abhängig ist. Auch dies benachteiligt den VN unangemessen gem. § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB.