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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeit

    BU-Versicherer darf nicht hingehalten werden

    | Hat der VR fehlerhaft belehrt, kann der Versicherte die Berufsunfähigkeitsversicherung widerrufen. Und zwar auch noch, nachdem die Jahresfrist (§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.) abgelaufen ist. Aber zwischendurch Leistungen beantragen und erst viele Jahre später widerrufen ‒ das geht nicht, sagt das OLG Karlsruhe (30.5.18, 12 U 14/18, Abruf-Nr. 203132 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Rechtsstreit zeichnete sich durch einen besonders langen Zeitraum zwischen dem ursprünglichen Abschluss der BU-Versicherung und dem Widerspruch durch den VN aus.

     

     

    Entscheidungsgründe

    Zwar war der VN nicht ordnungsgemäß belehrt worden, da die fristauslösenden Unterlagen unvollständig benannt waren (BGH 28.9.16, IV ZR 192/14). Schon der Hinweis fehlte, dass der Beginn der Widerspruchsfrist nicht nur an den Erhalt des Versicherungsscheins, sondern auch den Erhalt der Verbraucherinformationen nach § 10a VAG sowie der Versicherungsbedingungen geknüpft ist (§ 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F.). Daher bestand die Widerspruchsfrist auch nach Ablauf der Jahresfrist fort.