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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung

    Aktuelles vom BGH zum Dauerbrenner Verweisungstätigkeit

    | Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist unter dem Stichwort des „Verweisungsberufs“ ein Dauerbrenner in der anwaltlichen Praxis. Ausgangspunkt ist die - im Einzelfall zu prüfende - Verweisungsklausel im Versicherungsvertrag. Der BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit zwei praxisrelevanten Fragestellungen auseinanderzusetzen. |

     

    Nach der Verweisungklausel setzen Versicherungsleistungen nicht nur die Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf voraus, sondern auch für alle Tätigkeiten, die der bisherigen Lebensstellung entsprechen. Dabei ist regelmäßig nicht nur eine Prüfung bei Eintritt des Versicherungsfalls, sondern auch eine Nachprüfung vereinbart und möglich, für die identische Bedingungen gelten. Der VN kann sich also nicht in Sicherheit wiegen, nachdem er vom VR eine Leistung erhalten hat.

    1. Der richtige Anknüpfungspunkt für die Verweisungstätigkeit

    Leider sind die Sachverhalte nicht immer so einfach, wie die Klausel es nahelegt. Gerade bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen die im Fluss sind, kann es dazu kommen, dass leidensbedingt schon berufliche Veränderungen vorgenommen werden, bevor die Berufsunfähigkeit geltend gemacht und festgestellt wird. Dann ist fraglich, auf welche Tätigkeit die Vergleichsprüfung abzustellen hat. Während der VR regelmäßig die zuletzt ausgeübte Tätigkeit heranziehen möchte, wird der VN die letzte Tätigkeit vor dem Ausbruch der zur Berufsunfähigkeit führenden Krankheit als maßgeblich ansehen. Genau mit dieser Streitfrage hatte sich jetzt der BGH auseinanderzusetzen.