· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung
Bei der Bestimmung der Berufsunfähigkeit kommt es auch auf die zeitliche Ausprägung an
| Soll beurteilt werden, ob der Versicherte bedingungsgemäß berufsunfähig geworden ist, ist die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit so zugrunde zu legen, wie sie sich nicht nur in inhaltlicher, sondern auch in zeitlicher Ausprägung darstellt. |
1. Es kann nicht auf eine fiktive Arbeitszeit abgestellt werden
Daher ist nach einer Entscheidung des OLG Schleswig (24.3.22, 16 U 86/21, Abruf-Nr. 231458) nicht auf die durchschnittliche Anzahl von Arbeitsstunden bei einer fiktiven 5-Tage-Woche abzustellen. Denn dadurch wird zu Unrecht auf eine fiktive Arbeitsbelastung des VN abgestellt. Diese weicht von der tatsächlichen, durch genauen Inhalt und zeitlichen Umfang bestimmten letzten Tätigkeit des VN in gesunden Tagen ab. Daher kann es auf sie nicht ankommen.
Maßgebend ist nach der Entscheidung vielmehr die tatsächlich an einzelnen Wochentagen geleistete Anzahl von Arbeitsstunden. Nur so könne die Belastung des Versicherten beurteilt werden.
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