· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung
BGH stellt klar: VR kann rückwirkend kein befristetes Anerkenntnis abgeben
| Der BGH hat entschieden, dass der VR in der Berufsunfähigkeitsversicherung ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben kann. |
Sachverhalt
Die VN stellte am 6.7.15 einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen, den sie mit einem seit Anfang 2013 bestehenden Bandscheibenvorfall begründete. Der VR holte verschiedene Auskünfte ein und ließ ein Gutachten erstellen. Dies kam zu dem Ergebnis, dass vom 1.7.15 bis zum 29.2.16 eine Berufsunfähigkeit bestand. Der VR erkannte seine Leistungspflicht befristet für diesen Zeitraum mit der Begründung an, dass nach dem Gutachten ab dem 1.3.16 wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit vorliege. Die VN verlangt die Zahlung weiterer Versicherungsleistungen. LG Und OLG wiesen ihre Klage ab.
Entscheidungsgründe
Die Revision der VN hatte Erfolg. Der BGH hob den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache an das Berufungsgericht zurück (23.2.22, IV ZR 101/20, Abruf-Nr. 228040).
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