· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Notwendigkeit einer Veränderungsmitteilung (§ 174 VVG) beim Ende der Berufsunfähigkeit
von VRiOLG Dr. Gregor Gundlach, Hamm
| Stellt der VR fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem VN diese Veränderung in Textform dargelegt hat. So sagt es § 174 Abs. 1 VVG. Aber gilt das auch für alle denkbaren Fallvarianten? Der Beitrag gibt einen Überblick zum aktuellen Stand von Rechtsprechung und Literatur. |
1. Einleitung
Beantragt der VN Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-(Zusatz-)Versicherung, muss der VR diesen Antrag prüfen und bei Fälligkeit in Textform erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt (§ 173 Abs. 1 VVG). Spricht er ein solches Anerkenntnis aus, ist auch das Weitere durch das Gesetz recht eindeutig geregelt: Die Leistungspflicht des VR endet nur aufgrund einer Veränderungsmitteilung nach Maßgabe des § 174 VVG. Dazu gehört eine nachvollziehbare Begründung mit einer Vergleichsbetrachtung der beiden Sachverhalte (Bestehen und Entfallen der Berufsunfähigkeit; dazu unten 5).
Was aber gilt, wenn der VR ‒ nach späterer gerichtlicher Beurteilung ‒ zu Unrecht kein Anerkenntnis ausspricht? Ob auch dann seine Leistungspflicht in jedem Fall nur aufgrund einer Veränderungsmitteilung endet, ist streitig. Der BGH hat bisher wohl noch keine klare Antwort dazu gegeben.
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