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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Leistungspflicht des VR endet erst mit Änderungsmitteilung

    | Die Leistungspflicht des VR endet erst, wenn eine Änderungsmitteilung wirksam wird. Auch wenn er kein Anerkenntnis seiner Leistungspflicht abgegeben hat, kann der VR den späteren Wegfall einer zunächst bestehenden Berufsunfähigkeit nur durch eine den inhaltlichen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend machen. Diese Klarstellung traf der BGH. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH. Diese hielt drei Kapitallebensversicherungen mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die den Kläger als versicherte Person nannten. Der Kläger beantragte Berufsunfähigkeitsleistungen aufgrund einer psychischen Erkrankung. Der VR lehnte eine Einstandspflicht ab. Es liege keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH verurteilte den VR, den überwiegenden Teil der eingeklagten Leistungen zu zahlen (18.12.19, IV ZR 65/19, Abruf-Nr. 213854). Der 4. Senat führte dazu aus: