· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung
In diesen Fällen ist die zeitliche Befristung eines Anerkenntnisses in der BUZ unwirksam
von RA Marc O. Melzer, FA Medizin-, Sozial-, Versicherungsrecht, Bad Lippspringe
Ein zeitlich befristetes Anerkenntnis kann nicht mehr abgegeben werden, wenn zu diesem Zeitpunkt (nach den Versicherungsbedingungen) die Berufsunfähigkeit bereits fingiert wird. Das ist der Fall, wenn der VN bereits länger als sechs Monate berufsunfähig ist (LG Dortmund 4.12.14, 2 O 124/14, Abruf-Nr. 144063). |
Sachverhalt
Versicherungsbeginn der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung des VN war der 1.6.98. Die Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen bestimmten unter anderem, dass der VR ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Zurückstellung der Frage aussprechen kann, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausüben kann.
Im August 2011 beantragte der VN die bedingungsgemäßen Leistungen (Rente und Beitragsbefreiung). Der VR erkannte befristet für den Zeitraum vom 1.8.10 bis zum 31.3.11 seine Leistungsverpflichtung an, jedoch gerade nicht unter Zurückstellung einer Verweistätigkeit:
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