· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung
Ohne entgegenstehenden Hinweis des Gerichts darf VN von ausreichendem Vortrag ausgehen
| Werden Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung verlangt, muss das Berufsbild in gesunden Tagen aufgezeigt werden. Grund ist, einem medizinischen Sachverständigen die notwendigen Anknüpfungstatsachen zu verschaffen. Die Anforderungen an diese Darlegung dürfen nicht überspannt werden. Ein Antragsteller, der auf gerichtlichen Hinweis hierzu unter Vorlage von Unterlagen ergänzend vorträgt und anschließend vom Gericht angehört wird, darf ohne einen weiteren Hinweis von einem ausreichenden Vortrag ausgehen. Eine Klageabweisung ohne einen solchen Hinweis ist ein schwerer Verfahrensfehler. Diese Klarstellung traf das OLG Dresden. |
Sachverhalt
Die VN beansprucht eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Erstinstanzlich hat sie behauptet, ihren zuletzt ausgeübten Beruf als Krankenpflegerin wegen einer seelischen Depression und wegen einer Minderbelastbarkeit von Wirbelsäule und Gelenken zu 70 % nicht mehr ausüben zu können. Dem ist der VR entgegengetreten. Das LG hat die Klage wegen nicht hinreichender Substanziierung des genauen Berufsbilds und der genauen Einschränkungen der VN abgewiesen. Weder die von ihr vorgelegte Stellenbeschreibung noch die auf richterlichen Hinweis nachgereichte Ergänzung reichten hierfür aus. Zwar lasse sich entnehmen, welchen Aufgabenbereich aus der Stellenbeschreibung die VN zu wie viel Prozent nicht mehr ausüben könne. Unklar bleibe indes, auf welchen Beschwerden diese Einschränkungen beruhten.
Entscheidungsgründe
Das OLG Dresden hat die Entscheidung des LG aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme zurückverwiesen (9.10.18, 4 U 448/18, Abruf-Nr. 208346). Das LG hat nach Ansicht des OLG die Anforderungen an die Darlegungslast der VN überspannt. Außerdem hat es in diesem Zusammenhang seiner Hinweispflicht nicht hinreichend Genüge getan. Die gerichtliche Pflicht zum konkreten Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte dient vor allem der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Damit wird der Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert.
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