· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Auch Rückenschmerzen müssen angegeben werden
Bei falsch beantworteten Gesundheitsfragen kann der VR den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Das gilt auch beim Verschweigen von Rückenschmerzen (OLG Karlsruhe 5.2.13, 12 U 140/12, Abruf-Nr. 130656). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Der VR hatte den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der VN hielt das für unwirksam. Ihm sei nicht klar gewesen, dass er seine Rückenschmerzen hätte angeben müssen. Rückenschmerzen würden von medizinischen Laien nicht als Krankheiten angesehen.
Das sah das OLG anders. Arglist erfasst nicht nur ein Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss. Das liegt vor, wenn dem VN bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des VR über die Annahme des Vertragsangebots zu beeinflussen. Liegt die Gefahrerheblichkeit auf der Hand, rechtfertigt das Verschweigen grundsätzlich die Annahme einer Täuschung.
Bei einer fast sieben Jahre zurückliegenden Bindehautentzündung ist die Einlassung des VN, dass er diese für unerheblich gehalten habe, noch verständlich. Das gilt jedoch nicht für die Schulter- und Rückenbeschwerden. Auch wenn der VN die Beschwerden für sich genommen nicht für sehr bedeutsam hält und sie als Folge berufsbedingter Überlastung ansieht, muss sich ihm bei mehrfachem Auftreten aber die Erkenntnis aufdrängen, dass derartig überlastungsbedingte Beschwerden für den VR erheblich sind.