· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
BU-Anspruch kann trotz objektiv falscher Gesundheitsangaben im Antrag bestehen
von RA Michaela Ferling, München
| Bei einer BU kann der VR selbst dann zur Leistung verpflichtet sein, wenn sich objektiv falsche Angaben im Antrag befinden. Falsche Angaben allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige Täuschung noch nicht. Das haben das LG Bayreuth und das OLG Bamberg einem VR ins Stammbuch geschrieben. Die Aussagen sind interessant, weil sie den Rahmen und die Voraussetzungen für Arglist klar abstecken. |
1. Versicherungsvertreter verneint Fragen von sich aus
Die VN schloss am 12.5.03 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Diese vermittelte ihr ein Ausschließlichkeitsvertreter.
a) Zügige Abwicklung versprochen
Obwohl die VN hochschwanger war und um einen späteren Termin bat, drängte der Versicherungsvertreter auf den Termin. Er versprach eine zügige Abwicklung. Diese setzte er dadurch um, dass er den Antrag einschließlich aller Gesundheitsfragen selbst ausfüllte. Das tat er ohne die VN zuvor zum Thema vorvertragliche Anzeigepflichten aufzuklären und ohne ihr Gesundheitsfragen zu stellen oder die Antworten mit ihr zu erörtern. Auch die Frage nach Behandlungen an der Wirbelsäule, der Knochen und Gelenke, hat er mit „Nein“ beantwortet.
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