· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Dies ist die prägende Tätigkeit bei einer befristeten anderweitigen Tätigkeit
| Erkrankt der VN während einer nur vorübergehenden befristeten anderweitigen Tätigkeit, stellt sich die Frage, welche Tätigkeit bei der Feststellung einer Berufsunfähigkeit entscheidend ist ‒ die neue oder die bisherige Tätigkeit. Das OLG Saarbrücken hat auf die ursprüngliche Tätigkeit abgestellt. |
1. VN arbeitet vorübergehend in einer anderen Tätigkeit
Die VN arbeitete von März 2008 bis zur Geburt ihres Sohnes im Juni 2011 an der Ein- und Ausgangswaage für Lkw. Hier war sie beim Einfahren der Lkw für die Kontrolle der Ladepapiere, nachfolgend für das Wiegen der Lkw sowohl beim Hereinfahren als auch beim Herausfahren und für die weitere Übergabe von Fahrzeugpapieren zuständig. Im August 2012 nahm sie ihren Beruf wieder auf. Sie wechselte jedoch auf eigenen Wunsch, von vornherein befristet auf 18 Monate, in die Verwaltung (Bereich Instandhaltung-Controlling), weil sie wegen des Kindes nicht mehr im Schichtdienst arbeiten wollte. Anschließend sollte sie wieder an der Ein- und Ausgangswaage tätig werden.
Die VN war ab Oktober 2013 arbeitsunfähig. 2014 beantragte sie Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der VR lehnte Leistungen ab.
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