· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Diese Regeln gelten für den Nachweis der Berufsunfähigkeit bei Berufswechsel
| Für die Beurteilung des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist auf den zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, abzustellen. (vgl. § 172 Abs. 2 VVG n. F.). Was aber gilt, wenn ein Berufswechsel beim VN vorgelegen hat? Hierüber musste das KG entscheiden. |
1. Grundsatz: Es greift der zuletzt ausgeübte Beruf
Das KG wies zunächst auf den Grundsatz hin, dass für die Beurteilung des Eintritts der Berufsunfähigkeit auf den zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist ‒ und zwar so, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war (7.7.21, 6 U 111/18, Abruf-Nr. 229857).
Kommt es zu einem Berufswechsel, ist nach der Entscheidung deshalb grundsätzlich der neu ergriffene Beruf und dessen Ausgestaltung entscheidend.
2. Ausnahme: Leidensbedingter Berufswechsel
Zu diesem Grundsatz gibt es aber eine Ausnahme. Nach der Entscheidung des KG bleibt der vorherige Beruf als Maßstab für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit dann maßgebend, wenn der Berufswechsel ausschließlich leidensbedingt erfolgte (so schon BGH 14.12.16, IV ZR 527/15).
3. Darlegungs- und Beweislast
Die Darlegungs- und Beweislast für den leidensbedingten Wechsel trägt der VN. Der Beweis ist nicht geführt, wenn die Beweisaufnahme über die primäre Behauptung des Eintritts der Berufsunfähigkeit schon im alten Beruf ergeben hat, dass das Ausmaß der leidensbedingten Einschränkungen der vormaligen Tätigkeit weitaus geringer war als behauptet und die angegebenen Beschwerden vom gerichtlichen Sachverständigen mit den objektiv feststellbaren Befunden nicht in Einklang gebracht werden konnten.
4. Beweisführung
Bei dem Motiv für den Berufswechsel handelt es sich um eine innere Tatsache, die einer direkten Beweisführung nicht zugänglich ist. Daher kann der Beweis nur aufgrund einer Würdigung der äußeren Umstände geführt werden. Diese müssen die leidensbedingte Motivation plausibel erscheinen lassen. Dabei sind die vom VN vorgetragenen Gründe zu würdigen. Art und Schwere der gesundheitlichen Leiden und der daraus resultierenden Einschränkungen der beruflichen Tätigkeit kommt dabei ein maßgebliches Gewicht zu.
Bei gesundheitlichen Leiden, die die Berufsausübung objektiv in erheblichem Ausmaß beeinträchtigen, mag der Beweis in Verbindung mit überzeugenden Angaben des VN im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO gelingen. Im vorliegenden Fall konnte der VN den entsprechenden Beweis jedoch nicht führen.
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