Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Gibt VR ein nach den Bedingungen gebotenes Anerkenntnis nicht ab, wird dieses fingiert

    Gibt der VR ein nach den Bedingungen gebotenes Leistungsanerkenntnis nicht ab, wird dieses fingiert mit der Folge, dass er verpflichtet ist, die bedingungsgemäßen Leistungen - im vorliegenden Fall monatliche Rente und Beitragsbefreiung - zu erbringen (LG Dortmund 6.2.14, 2 O 249/13, Abruf-Nr. 141401).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die VN beantragte am 14.7.12 wegen psychischer Erschöpfung Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der VR lehnte nach der Leistungsprüfung den Antrag ab. Er bezog sich auf ein Gutachten vom 13.7.12, wonach Arbeitsunfähigkeit seit dem 1.2.12 bei der VN vorliegt und davon auszugehen sei, dass sie in Kürze ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen könne und sodann eine stufenweise Wiedereingliederung anzuraten sei. Seit dem 1.7.13 ist die VN wieder arbeitsfähig. Sie behauptet bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bis einschließlich Juni 2013 und macht die vereinbarten Leistungen geltend. Der VR bestreitet eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit im Anspruchszeitraum.

     

    Das LG sprach der VN die Leistungen für den betreffenden Zeitraum zu. Der VR wäre nach der Leistungsprüfung aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt vorliegenden ärztlichen Berichte und Gutachten verpflichtet gewesen, das nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen gebotene Leistungsanerkenntnis abzugeben. Das bedingungswidrige Unterlassen der Abgabe des gebotenen Leistungsanerkenntnisses führe zu dessen Fiktion. Daher müsse sich der VR so behandeln lassen, als hätte er ein Leistungsanerkenntnis abgegeben, welches den Leistungsanspruch der VN begründet.

     

    Praxishinweis

    Neben der im Leitsatz genannten Rechtsfolge für das Unterlassen eines bedingungsgemäß gebotenen Leistungsanerkenntnisses bietet die Entscheidung noch eine weitere praxisrelevante Aussage.

     

    Entscheidend für den Leistungsanspruch der VN war nämlich § 2 der vereinbarten BUZ 92. Danach liegt Berufsunfähigkeit nicht nur vor, wenn die versicherte Person voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf auszuüben. Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen krankheitsbedingt außerstande gewesen, ihren Beruf auszuüben, gilt dieser Zustand ebenso von Beginn an als Berufsunfähigkeit. Diese fiktive Berufsunfähigkeit hat zur Folge, dass zum Zeitpunkt der Leistungsentscheidung des VR die vereinbarten Voraussetzungen für ein bedingungsgemäßes Leistungsanerkenntnis vorlagen. Der VR kann dies nur durch ärztliche Berichte erschüttern, die eine durchgehende über sechs Monate währende Arbeitsunfähigkeit des VN infrage stellen. Der Anwalt des VN muss diese fiktive Berufsunfähigkeit im Auge behalten und ggf. bereits im Vorfeld darauf hinarbeiten, dass sie durch ein entsprechendes Gutachten belegt wird.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 99 | ID 42698394