· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
In diesen Fällen ist eine Erkrankung arglistig verschwiegen
| In der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) ist die Kündigung des VR wegen arglistiger Täuschung keine Seltenheit. Es stellt sich dann jeweils die Frage, ob tatsächlich eine arglistige Täuschung des VN vorliegt. Der Beitrag gibt einen Überblick zu den Voraussetzungen. |
Übersicht / Voraussetzungen der arglistigen Täuschung |
Der VR kann einen Vertrag gem. § 22 VVG i. V. m. § 123 f. BGB anfechten, wenn der VN seine Offenbarungspflicht arglistig verletzt hat. Voraussetzung für das Vorliegen von Falschangaben ist, dass der VN
Dabei gilt:
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Die schwierige Grenze zwischen anzuzeigender Gesundheitsstörung und nicht anzeigepflichtiger Befindlichkeitsstörung musste auch das OLG Dresden ziehen (18.9.20, 26.10.20, 4 U 1059/20, Abruf-Nr. 219240). Die Erkenntnisse aus der Entscheidung lassen sich so zusammenfassen:
- Gesundheitsbeeinträchtigungen sind jedenfalls dann nicht mehr als offenkundig belanglos anzusehen, wenn sie zu einer längeren Krankschreibung und mehrwöchigen Behandlung mit Physiotherapie führen. Sie sind daher in einem Versicherungsantrag auch dann anzugeben, wenn der Antragsteller sie selbst für geringfügig hält.
- Fragt der VR nach Beschwerden bzw. Krankheiten der Wirbelsäule, sind Rückenschmerzen auch dann anzugeben, wenn ihnen muskuläre Probleme zugrunde liegen.
Weiterführender Hinweis
- Keine Anfechtung: VN verschweigt für ihn unbedeutende Krankheit: OLG Karlsruhe VK 19, 146