· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Keine arglistige Täuschung bei Relevanzprüfung der Antworten des VN durch den Agenten
von RA Marc O. Melzer, FA Versicherungs-, Sozial- und Medizinrecht
(OLG Brandenburg 10.8.12, 11 U 116/11, Abruf-Nr. 123271) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VR erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, da in dem Antragsformular auf Abschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zwar Operationen und Untersuchungen angegeben wurden, aber keine Krankschreibungen wegen eines Zwölffingerdarmgeschwürs, eines Zervicalsyndroms, ein einwöchiger Krankenhausaufenthalt wegen einer Schluckstörung und eine bei Antragstellung bestehende Krankschreibung wegen einer akuten Bronchitis.
Die VN erhob Klage auf Feststellung des Vertragsfortbestands mit der Behauptung, dass sie gegenüber dem den Versicherungsantrag aufnehmenden Versicherungsvertreter Kopfschmerzen, Magenbeschwerden, Verspannungen und einen Krankenhausaufenthalt wegen eines Kloßgefühls im Hals mündlich erwähnt habe. Zudem habe sie auch auf mehrmalige Krankschreibungen hingewiesen und von dem Versicherungsvertreter die Antwort erhalten, dass der VR sich gegebenenfalls bei den behandelnden Ärzten, insbesondere beim Hausarzt, informieren werde.
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