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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Nicht jede Verweisung ist zulässig

    | Ein Maler muss sich in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung von seinem VR nicht auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit eines Schulhausmeisters verweisen lassen. |

     

    Diese Klarstellung traf das OLG Karlsruhe (30.12.11, 12 U 140/11, Abruf-Nr. 120701). Zur Begründung führten die Richter aus, dass eine Verweisung auf der Grundlage einer konkreten Verweisungsklausel zwar nicht bereits schon deshalb grundsätzlich ausgeschlossen sei, weil der Verweisungsberuf kein Ausbildungsberuf ist. Es müsse vielmehr ein Vergleich im Einzelfall erfolgen.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei diesem Vergleich muss geprüft werden, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit kann nur angenommen werden, wenn die Vergleichstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert.

    Im vorliegenden Fall ging der Vergleich zugunsten des VN aus. Die Tätigkeit eines Schulhausmeister, die keine handwerklichen Qualifikationen verlangt, entspricht eben nicht derjenigen eines handwerklich ausgebildeten Malergesellen.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 55 | ID 32544530