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  • · Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    So prüfen Sie die Wirksamkeit einer individuellen Leistungsvereinbarung zwischen VR und VN

    | Der BGH stellt einmal mehr klar, dass der BUZ-VR zwar eine individuelle Leistungsvereinbarung mit dem VN schließen kann. Allerdings sind die Voraussetzungen dafür recht eng. Hält der VR sie nicht ein, handelt er objektiv treuwidrig. Er kann sich dann auf die Vereinbarung - und damit auf eine mögliche Befristung seiner Leistung - nicht berufen. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten darüber, ob der VR eine Berufsunfähigkeitsrente nach Ablauf der Dauer einer vereinbarten Leistung fortzahlen muss. Die VN wurde ab dem 7.1.11 wegen einer depressiven Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben. Ein für die Bundesagentur für Arbeit erstelltes Gutachten bezifferte den zeitlichen Umfang ihrer Leistungsfähigkeit auf unter drei Stunden täglich. Die verminderte Leistungsfähigkeit wurde für einen Zeitraum von voraussichtlich länger als sechs Monaten prognostiziert.

     

    Der VR leitete keine eigene Begutachtung ein. Er bot an, „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Rente und Beitragsbefreiung) in Höhe von 100 Prozent für die Dauer vom 1.2.11 bis 31.12.11 zu erbringen“. In der Vereinbarung heißt es weiterhin: „Zum Ablauf der vereinbarten Leistungszeit zum 1.1.12 erfolgt eine Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nach den Grundsätzen der Erstprüfung. Die bedingungsgemäßen Regelungen zum Nachprüfungsverfahren gelten hierfür nicht.“