· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
VR muss ein befristetes Anerkenntnis besonders begründen und dem VN zeitnah mitteilen
| Ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung setzt sowohl das Vorliegen eines sachlichen Grunds als auch eine Begründung der Befristung durch den VR gegenüber dem VN voraus. Das hat aktuell der BGH klargestellt. |
Sachverhalt
Der VN beantragte im Oktober 2013 beim VN eine Berufsunfähigkeitsrente. Im Februar 2014 erstellte ein Gutachter, der vom Krankentagegeld-VR des VN beauftragt worden war, eine Stellungnahme. Danach sei der VN infolge einer schweren depressiven Episode voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50 Prozent außerstande, seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen. Es handele sich um einen Dauerzustand, der eine Besserung unwahrscheinlich erscheinen lasse. Die Stellungnahme wurde dem VR übermittelt.
Der VR teilte dem VN daraufhin am 19.3.14 mit: „Nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen erbringen wir die vertragsgemäßen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Zeitraum vom 1.3.14 - 1.6.15 nach § 173 VVG. Ab diesem Termin entfällt die Beitragszahlung. [...] Die künftig fälligen Renten überweisen wir jeweils im Voraus auf das angegebene Konto. [...]“.
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