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  • · Nachricht · Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Wahrheitsliebe zahlt sich aus: VR kann bei falschen Angaben anfechten

    | Macht der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss falsche Angaben oder verschweigt er arglistig Vorerkrankungen, kann der Versicherer den Vertrag anfechten. Der Versicherungsnehmer geht dann im Falle eines Falles leer aus. |

     

    Das musste ein Versicherungsnehmer vor dem Landgericht Coburg erfahren. Nachdem er Ansprüche aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend gemacht hatte, hatte der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Daraufhin klagte der Kunde. Er wollte feststellen lassen, dass die Anfechtung unwirksam und der Versicherungsvertrag weiterhin gültig ist. Das Landgericht wies die Klage jedoch ab.

     

    Im Prozess waren sich die Parteien darüber einig, dass der Kunde beim Ausfüllen des Antrags mit einem Mitarbeiter der Versicherung eine ganze Reihe von früheren Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen nicht angegeben hatte. Entgegen seiner Angaben war er im relevanten Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Antragstellung wegen verschiedener Beschwerden u. a. bei mehreren Fachärzten und auch im Krankenhaus in Behandlung gewesen. Hierbei waren ihm auch verschiedene Therapien verschrieben worden. Im Prozess behauptete der Kunde zunächst, der Vertreter des Versicherers habe die betroffenen Fragen zum Gesundheitszustand nicht ausreichend deutlich vorgelesen. Zum konkreten Ablauf dieses Gesprächs mit dem Versicherungsvertreter, an dessen Ende der Antrag auf Abschluss der Versicherung unterschrieben worden war, machte der Kunde im Laufe des Prozesses aber ganz verschiedene und teilweise widersprüchliche Angaben. Während er zunächst behauptet hatte, der Mitarbeiter der Versicherung habe die Fragen nur sinngemäß erklärt, nicht aber Wort für Wort vorgelesen, gab er später an, die Fragen seien zwar alle vorgelesen worden, aber eben sehr schnell. Auch im Übrigen widersprachen sich die verschiedenen Angaben des Klägers in wesentlichen Punkten.

     

    Das Landgericht vernahm den Versicherungsvertreter sowie Tochter und Ehefrau des Kunden als Zeugen. Letztendlich glaubte das Gericht den widersprüchlichen Angaben des Kunden und „seiner“ Zeugen nicht. Stattdessen war es davon überzeugt, dass dem Kunden die relevanten Fragen komplett vorgelesen worden waren und dass er seine zahlreichen Vorerkrankungen arglistig verschwiegen hatte. Hierfür sprachen nach der Entscheidung des Landgerichts neben der Häufigkeit der Behandlungen auch das Aufsuchen mehrerer verschiedener Fachärzte sowie die dabei durchgeführten nicht ganz unwesentlichen Untersuchungen. Dem Kunden war auch bewusst gewesen, dass die verschwiegenen Behandlungen so wichtig waren, dass die beklagte Versicherung den Vertrag bei Kenntnis der Vorerkrankungen nicht mit dem gleichen Inhalt abgeschlossen hätte. Der Versicherer hat den Vertrag also berechtigt angefochten.

     

    Die Entscheidung des Landgerichts zeigt einmal mehr, dass Fragen im Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrags vollständig und richtig beantwortet werden müssen. Gerade nach dem Eintritt des Versicherungsfalls, dann also, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Vertrag beansprucht, lassen sich verschwiegene Vorerkrankungen meist nicht länger verheimlichen. Das führt häufig dazu, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag anficht. Leistungen kann der Versicherungsnehmer daraus dann nicht mehr beanspruchen.

     

    Quelle | Landgericht Coburg, Urteil vom 21.3.2017, 23 O 585/16

    Quelle: ID 44763170