Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

    GGf bezieht gleichzeitig Leistungen aus bAV und Gehalt: Das ist die neue Sicht des BFH

    von Dr. Claudia Veh, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München

    | Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) sind oft über die Altersgrenze in ihrer Pensionszusage hinaus weiter aktiv tätig und beziehen Gehalt. Ist der Beginn der Altersrente in ihrer Pensionszusage nicht an das Ausscheiden aus dem Unternehmen, sondern „nur“ an die Vollendung des Pensionsalters gekoppelt, kommt es regelmäßig zur parallelen Zahlung von Gehalt und Altersleistung. Der BFH vertritt nun eine neue Sicht, ob in diesem Fall eine Anrechnung von Aktivbezügen auf bAV-Leistungen zu erfolgen hat. |

    1. Das war die bisherige Sicht von BMF und BFH

    Nach der bisherigen Sicht von BFH und BMF würde ein umsichtiger und gewissenhafter Geschäftsleiter die Aktivbezüge auf die bAV-Leistung anrechnen; ansonsten resultiert in der Höhe der „Nicht-Anrechnung“ eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Der gleichzeitige (nicht verrechnete) Bezug von Betriebsrente und Gehalt löste bei GGf also bisher eine vGA aus (vgl. z. B. BFH 5.3.08, I R 12/07, Abruf-Nr. 081556, BMF, Schreiben vom 18.9.17, IV C 6 ‒ S 2176/07/10006, Abruf-Nr. 196584, Rn. 10 ff.).

     

    • Vereinfachtes Beispiel zur bisherigen Verfahrensweise

    Ein GGf bezieht ein Geschäftsführergehalt von 8.000 EUR monatlich. Die Altersrente aus seiner Pensionszusage beträgt 5.000 EUR; ein Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis ist gemäß Pensionszusage für die Fälligkeit der Altersversorgung nicht erforderlich. Der GGf vollendet das Pensionsalter und bezieht ab dann monatlich seine Altersrente aus der Pensionszusage in Höhe von 5.000 EUR. Da er weiter arbeitet, forderten Finanzverwaltung und Rechtsprechung bisher eine Anrechnung des Gehalts in Höhe von 8.000 EUR auf die Altersrente in Höhe von 5.000 EUR. Da die Altersrente niedriger ist als das Gehalt, verbleibt nur die Gehaltszahlung, die bAV wird vollständig „verrechnet“.

     

    Würde der GGf beides in ungekürzter Höhe beziehen, d. h. 8.000 EUR Gehalt und 5.000 EUR Altersrente, wäre die Altersrente in Höhe von 5.000 EUR eine vGA.