· Fachbeitrag · Betriebliche Altersvorsorge
Direktversicherungsvertrag: Keine wirksame Abtretung an Ehefrau
| Hat ein Sparkassenmitarbeiter im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge einen Anspruch aus einem Direktversicherungsvertrag, kann seine Ehefrau diese Ansprüche nicht geltend machen, wenn er sie ihr abtritt. |
Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem OLG Hamm (16.10.13, 20 U 67/13, Abruf-Nr. 141245). Die Richter entschieden, dass die Abtretung unwirksam sei. Hierfür sprächen zwei Gründe:
- Bei der Direktversicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung. Ohne eine Zustimmung des VN kann der Versicherte hier nur über seine Rechte verfügen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist.
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