· Fachbeitrag · Direktversicherung
Betriebliche Altersversorgung: Rechtsweg bei Streitigkeiten im Rahmen der Direktversicherung
(LAG Hamm 4.6.13, 2 Ta 616/12, Abruf-Nr. 133262) |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Arbeitgeber A hatte für Arbeitnehmer N eine betriebliche Altersversorgung in Form der Direktversicherung abgeschlossen. Wenige Tage bevor A die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragte, zahlte der Geschäftsführer einen höheren Betrag auf das Versicherungskonto des N. Der Insolvenzverwalter hat Klage auf Rückzahlung des Betrags vor dem Arbeitsgericht erhoben. Dieses hat sich für unzuständig erklärt. Das LAG machte jedoch deutlich, dass hier der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei:
- Das Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum VR richtet sich unabhängig von den im Arbeitsverhältnis bestehenden Verpflichtungen allein nach dem Versicherungsvertrag. In diesem Versicherungsverhältnis wäre der Rechtsweg zur Zivilgerichtsbarkeit eröffnet.
- Demgegenüber richten sich die auf die Versicherung bezogenen Pflichten des Arbeitgebers nach dem Arbeitsverhältnis. Machen die Arbeitsvertragsparteien hier Ansprüche geltend, liegt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit vor. Denn insoweit geht es um Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, die ergänzend durch die Gehaltsumwandlungsvereinbarung begründet wurden, also um betriebliche Altersversorgungsansprüche in Form einer Direktversicherung. Bei der Gehaltsumwandlung werden die Beiträge zu der Direktversicherung nicht nur aus dem Betriebsvermögen, sondern auch aus dem dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt geleistet.
- Folgerichtig ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch eröffnet, wenn der Insolvenzverwalter unter Berufung auf insolvenzrechtliche Anfechtungsvorschriften die Rückzahlung der von der Insolvenzschuldnerin vor Insolvenzeröffnung aufgrund des arbeitsrechtlichen Valutaverhältnisses geleisteten Zahlungen verlangt.
Es kann gleichwohl hilfsweise ein Verweisungsantrag gestellt werden. Sind die beteiligten Gerichte uneinig, kann ein Gerichtsstandsbestimmungsverfahren analog § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, 17 GVG durchgeführt werden.