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  • · Fachbeitrag · Familienrecht

    Versorgungsausgleich und Kündigung von Lebensversicherungen

    | Der Versorgungsausgleich kann wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen sein, wenn der Ausgleichsberechtigte nur deshalb anspruchsberechtigt ist, weil er kurz vor Zustellung des Scheidungsantrags ohne vernünftigen Grund drei Kapitallebensversicherungsverträge gekündigt hat. |

     

    Mit dieser Entscheidung wies das OLG Köln auf die Auswirkungen versicherungsrechtlicher Sachverhalte auf die Folgesachen im Ehescheidungsverfahren hin (2.5.13, 4 UF 33/13, Abruf-Nr. 132357). Die Richter machten dabei deutlich, dass eine grob unbillige Härte vorliege, wenn es wegen der Besonderheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspreche, den Versorgungsausgleich rein schematisch durchzuführen.

     

    PRAXISHINWEIS |  Bei der Frage der groben Unbilligkeit muss in jedem Einzelfall eine Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten erfolgen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 128 | ID 42233996