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  • 20.03.2023 · Nachricht · Gesundheitsverletzung

    Psychische Störung von Krankheitswert bei Schockschäden

    | Bei sogenannten „Schockschäden“ stellt – wie im Falle einer unmittelbaren Beeinträchtigung – eine psychische Störung von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, auch wenn sie beim Geschädigten mittelbar durch die Verletzung eines Rechtsguts bei einem Dritten verursacht wurde. |