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  • · Fachbeitrag · Kapitallebensversicherung

    Abschlusskosten: Kapitalauszahlungen müssen neu berechnet werden

    • 1. Bestimmungen in AVB für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des sogenannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des VN verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des VN dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt für eine inhaltlich vergleichbare Regelung in der fondsgebundenen Rentenversicherung.
    • 2. Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG a.F. und dem sogenannten Stornoabzug in § 176 Abs. 4 VVG a.F. differenzieren, sind wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.
    • 3. Eine Regelung in AVB für die Kapitallebensversicherung, die aufgeschobene Rentenversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung, die vorsieht, dass nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 EUR nicht erstattet werden, ist wegen unangemessener Benachteiligung des VN unwirksam.

    (BGH 25.7.12, IV ZR 201/10, Abruf-Nr. 122532)

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VR hat die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (Zillmerung) vereinbart. Zur Kostentilgung werden die ersten Prämien des VN herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und für Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Über dem gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 DeckRV maximalen Zillmersatz von vier Prozent der Gesamtbeitragssumme liegende Abschlusskostenanteile werden kontinuierlich über die Vertragslaufzeit verteilt. Diese Abrede wirkt sich unmittelbar nachteilig auf die dem VN im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung bzw. -umwandlung zustehenden Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen aus.

     

    Durch die Nachteile der Zillmerung wird das Recht des VN auf die Versicherungssumme unzulässig beeinträchtigt. Das gilt auch, wenn die Kapitallebensversicherung als Kapitalanlage und Vermögensbildung dient. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung wird der Vertragszweck aufgrund der auferlegten Abschlusskosten je nach Beendigungszeitpunkt unverhältnismäßig belastet oder vereitelt. Das Recht auf den Rückkaufswert ist insoweit nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme.