· Fachbeitrag · Kapitallebensversicherung
Abschlusskosten: Kapitalauszahlungen müssen neu berechnet werden
(BGH 25.7.12, IV ZR 201/10, Abruf-Nr. 122532) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der VR hat die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (Zillmerung) vereinbart. Zur Kostentilgung werden die ersten Prämien des VN herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und für Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. Über dem gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 DeckRV maximalen Zillmersatz von vier Prozent der Gesamtbeitragssumme liegende Abschlusskostenanteile werden kontinuierlich über die Vertragslaufzeit verteilt. Diese Abrede wirkt sich unmittelbar nachteilig auf die dem VN im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung bzw. -umwandlung zustehenden Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen aus.
Durch die Nachteile der Zillmerung wird das Recht des VN auf die Versicherungssumme unzulässig beeinträchtigt. Das gilt auch, wenn die Kapitallebensversicherung als Kapitalanlage und Vermögensbildung dient. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung wird der Vertragszweck aufgrund der auferlegten Abschlusskosten je nach Beendigungszeitpunkt unverhältnismäßig belastet oder vereitelt. Das Recht auf den Rückkaufswert ist insoweit nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme.
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