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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    BUZ: Vergleich zu kapitalisierter Rente und Einigungsgebühr

    | Der nach der kapitalisierten Rente (hier: Rente aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag) errechnete Vergleichsbetrag führt auch dann nicht zu einer Erhöhung des Werts der Einigungsgebühr, wenn er höher als der Streitwert für das Verfahren ist. |

     

    Diese Entscheidung traf das OLG Hamm (27.4.12, 20 W 13/12, Abruf-Nr. 121706).

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Erhöhung der Einigungsgebühr findet nach der Entscheidung des OLG dagegen statt, wenn ein Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Versicherungsvertrags nicht anhängig ist, jedoch die Parteien im Wege des Vergleichs eine Einigung über die Beendigung des Versicherungsvertrags treffen. Die Erhöhung beträgt 20 Prozent des 3,5 fachen Werts der Summe von Rentenleistung und Versicherungsprämie.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 109 | ID 34249790