· Fachbeitrag · Kostenrecht
Wert eines Streits über private Krankenversicherung
| Der BGH hat zum Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrags entschieden. Danach ist der Streitwert gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen. Abzuziehen ist jedoch ein Feststellungsabschlag von 20 Prozent. |
Der IV. Senat (9.11.11, IV ZR 37/11, Abruf-Nr. 114245) bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung.
PRAXISHINWEIS | Bei einem Nebeneinander von Feststellungs- und Leistungsklage gilt nach der Entscheidung:
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Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 19 | ID 31191530