· Fachbeitrag · Krankengeld
Darf die Krankenkasse weiteres Geld verweigern?
| Erhält ein ArbN ohne eigenes Verschulden erst kurz nach Ablauf einer Krankschreibung eine Verlängerung, hat er weiterhin einen Anspruch auf Krankengeld von seiner Krankenkasse. |
Sachverhalt
Die ArbN bezog fortlaufend und über das Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 30.4.18 hinaus Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit, zuletzt ärztlich festgestellt bis voraussichtlich Sonntag, 17.6.18. Zu einer Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit durch ‒ wie zuvor ‒ ihren Hausarzt am 18.6.18 kam es nicht. Die ArbN suchte ohne vorherige Terminvereinbarung an diesem Tag die Arztpraxis auf und erhielt wegen hohen Patientenaufkommens einen Termin für den 20.6.18, an dem die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wurde. Die Zahlung von weiterem Krankengeld ab dem 18.6.18 lehnte die Beklagte ab, weil die Fortdauer von Arbeitsunfähigkeit nicht am 18.6., sondern erst am 20.6.18 ärztlich festgestellt worden sei.
Das SG verurteilte die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide, der ArbN im streitigen Zeitraum Krankengeld zu gewähren. Es stellte fest, dass die Mitgliedschaft der ArbN bei der Beklagten fortbestehe. Das LSG wies die Berufung der Beklagten zurück.
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