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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherung

    Das müssen Sie zum Umfang des Vortrags bei medizinischen Sachverhalten wissen

    von RA Nikolaos Penteridis, FA Versicherungs-, Sozial- und Medizinrecht, Bad Lippspringe

    • 1. Das Gericht muss sich grundsätzlich schlüssigen Parteivortrag nicht aus Anlagen zusammensuchen, weil es den Parteien obliegt, die Tatsachen vorzubringen, auf die sie ihren Anspruch stützen wollen. Hierbei kann das Gericht jedoch die Anlagen nicht vollständig übergehen und allein auf den Vortrag abstellen, der in den Schriftsätzen vorgebracht wird, selbst wenn diese ggf. nur den Inhalt der Anlagen wiederholen.
    • 2. Ein VN als Nichtmediziner kann zur Frage der medizinischen Notwendigkeit im Einzelnen nicht viel mehr vortragen, als ihm der behandelnde Arzt zu den Diagnosen und den Behandlungsabläufen erläutert.

    (OLG Celle 12.1.12, 8 U 181/11, Abruf-Nr. 120646)

    Sachverhalt

    Der VN begehrt die Erstattung von Behandlungskosten im Rahmen einer privaten Krankheitskostenversicherung (pKV).

     

    Er reichte insgesamt 32 Rechnungen - auf denen sich die von den Ärzten gestellten Diagnosen und durchgeführten Behandlungen im Einzelnen befinden - über insgesamt 19.355,91 EUR zur Erstattung ein. Der VR leistete unter Ablehnung der sonstigen Ansprüche 4.327,00 EUR. Er behauptet, dass die überwiegenden Maßnahmen medizinisch nicht notwendig seien. In der vorgerichtlichen Korrespondenz hat der VR lediglich auf Grundlage der eingereichten Rechnungen zwei medizinische Partei-Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Beide Mediziner kommen darin zu dem Ergebnis, dass die Maßnahmen in der abgelehnten Höhe medizinisch nicht notwendig seien.