· Fachbeitrag · Krankenversicherung
Ein geringerer oder fehlender Selbstbehalt ist keine Mehrleistung i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG
von RA Nikolaos Penteridis, FA VersR, FA MedR und FA SozR, Bad Lippspringe
| Steigt die Prämie für den Krankheitskostenversicherungsvertrag, hat der VN als Kostensenkungsmöglichkeit gem. § 204 Abs. 1 N. 1 VVG das Recht, in einen günstigeren, vergleichbaren Tarif beim selben VR zu wechseln. Soweit der Zieltarif jedoch Mehrleistungen beinhaltet, kann der VR einen Risikozuschlag erheben und auch Gesundheitsfragen stellen. Fraglich ist dabei, ob allein ein geringerer Selbstbehalt - bei ansonsten durchweg qualitativer schlechterer Leistung im Zieltarif - ausreicht, um von einer Mehrleistung ausgehen zu können. |
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Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der VN vom VR verlangen, dass dieser
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Die Norm entspricht der Vorgängervorschrift des § 178f Abs. 1 VVG a.F.
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