· Fachbeitrag · Kurz informiert
PKV: Kein Nachweis des künftigen Versicherers durch E-Mail
| Bei der Kündigung einer privaten Krankenversicherung reicht eine E-Mail statt des Versicherungsscheins als Nachweis einer Krankenversicherung nicht aus. |
Das ergibt sich aus einer Entscheidung des AG Aachen (12.5.11, 107 C 360/10, Abruf-Nr. 113508). Umstritten war, ob der bei der Kündigung erforderliche Nachweis eines ununterbrochenen Krankenversicherungsschutzes vorlag. Dem AG reichte hierfür die Kopie einer E-Mail des künftigen VR nicht aus.
PRAXISHINWEIS 1 | Zum Nachweis kann nur eine von dem neuen VR erkennbar autorisierte Erklärung genügen. Das ist i.d.R. der neue Versicherungsschein. |
PRAXISHINWEIS 2 | Und noch etwas lehrt die Entscheidung des AG: Bemerkt der Anwalt, dass sein Mandant die Kündigung nicht wirksam vorgenommen hat, muss er den fehlenden Versicherungsnachweis sofort an den VR nachreichen. Nach § 205 Abs. 6 S. 2 VVG wird die Kündigung nämlich erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Nachweis vorliegt. Eine Rückwirkung ist nicht möglich. Eine verspätete Übersendung durch den Anwalt kann zum Regress führen. |