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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherungsrecht

    Anschlussversicherung: Gilt die Nachweispflicht auch bei volljährigen Mitversicherten?

    von RA Marc O. Melzer, FA Versicherungs-, Sozial- und Medizinrecht

    • 1.Kündigt ein VN die Krankheitskostenversicherung seines mitversicherten volljährigen Kindes, welches nicht durch den VN gesetzlich vertreten wird, so ist für die Wirksamkeit der Kündigung der Nachweis einer Anschlussversicherung gemäß § 205 Abs. 6 VVG nicht erforderlich.
    • 2.Da die Frage, ob gemäß § 205 Abs. 6 VVG auch für den volljährigen Mitversicherten ein Nachweis über eine Anschlussversicherung beizubringen ist, soweit ersichtlich noch nicht höchstrichterlich entschieden ist und in Rechtsprechung und Literatur auch nicht einheitlich beurteilt wird, kann die Krankenversicherung, die den entsprechenden Nachweis fordert, ihre Rechtsposition als plausibel ansehen, weswegen eine Schadenersatzpflicht hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten mangels Verschuldens ausscheidet.

    (OLG Köln 8.3.13, 20 U 218/12, Revision beim BGH, IV ZR 140/13, Abruf-Nr. 132541)

     

    Sachverhalt

    Zwischen den Parteien besteht eine Krankheitskostenversicherung, in die der inzwischen volljährige Sohn des VN als mitversicherte Person einbezogen wurde. Der Kranken-VR kündigte im November 2011 dem VN an, dass der Beitrag für den Sohn infolge der Umstufung auf den Erwachsenentarif zum 1.1.12 von 180,58 EUR auf 397,91 EUR erhöht werde.

     

    Daraufhin kündigte der VN die Versicherung für seinen Sohn zum 31.12.11. Der VR bestätigte ihm den Eingang der Kündigung und teilte mit, dass die Kündigung erst wirksam werde, wenn ein Nachweis über eine Anschlussversicherung des Sohnes vorgelegt werde. Bis dahin werde der Vertrag weitergeführt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.12.11 ließ der VN den Anwälten seines Sohnes mitteilen, dass die Krankenversicherung die Kündigung bestätigt habe, und forderte diesen auf, eine neue Versicherung abzuschließen und einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Der Sohn schloss in der Folgezeit keinen neuen Krankenversicherungsvertrag ab. Der VN erhob daraufhin Feststellungsklage, dass die Mitversicherung seines Sohnes erloschen ist. Sein Sohn sei nicht schutzwürdig, da er sich selber versichern könne.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG Köln (10.10.12, 23 O 88/12) wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Nachweispflicht einer neuer Krankenversicherung Wirksamkeitsvoraussetzung auch für die Kündigung des Versicherungsschutzes eines volljährigen Mitversicherten sei. Allerdings sei dem VN zuzugeben, dass die Frage, ob § 205 Abs. 6 i.V.m. § 193 Abs. 3 S. 1 VVG auch auf Fälle der Kündigung des Vertrags einer volljährigen mitversicherten Person Anwendung findet, in der Rechtsprechung und Literatur umstritten ist.

     

    • Nach einer Ansicht soll § 205 Abs. 6 VVG i.V.m. § 193 Abs. 3 S. 1 VVG nur vom VN abhängige Personen davor schützen, ihren Krankheitskostenversicherungsschutz zu verlieren. Der Wortlaut des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG beziehe sich ausdrücklich nur auf den VN sowie von ihm gesetzlich vertretene Personen (AG Düsseldorf 21.6.12, 48 C 11351/11; LG Stuttgart 20.4.12, 22 O 29/12; LG Hagen 11.10.10, 10 O 128/10).

     

    • Nach anderer Ansicht findet § 205 Abs. 6 VVG dagegen auf alle mitversicherten Personen Anwendung. Nur so könne das gesetzgeberische Motiv einer allgemeinen Versicherungspflicht umgesetzt werden (Rogler, jurisPR-VersR 3/2011, Anm. 3).

     

    Das LG Köln hat sich der letztgenannten Auffassung angeschlossen. Die Mitversicherung des Sohnes erfüllte dessen eigene Pflicht zur Unterhaltung einer Krankenversicherung gemäß § 193 Abs. 3 S. 1 VVG, wonach eine generelle Versicherungspflicht für alle „Personen mit Wohnsitz im Inland” statuiert werde. Diese Personen müssten über Krankenversicherungsschutz verfügen - sei es als VN oder als versicherte Person. Eine Beschränkung der Pflicht auf den VN und von ihm gesetzlich vertretene Personen sei vom Wortlaut des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG nicht gedeckt. § 205 Abs. 6 VVG i.V.m. § 193 Abs. 3 S. 1 VVG ziele auch bei teleologischer Betrachtung nicht darauf ab, ausschließlich vom VN abhängige Personen vor fehlendem Versicherungsschutz zu bewahren. Durch § 205 Abs. 6 VVG würde vielmehr die Beachtung der allgemeinen Versicherungspflicht des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG sichergestellt und eine nahtlose Weiterversicherung gewährleistet (BT-Drucksache 16, 4247, S. 68; Prölss/Martin Voit, VVG, 28. Aufl., § 205 Rn. 42). Darüber hinaus sei es dem VR auch nicht zuzumuten, im Einzelfall zu überprüfen, ob sein VN gegebenenfalls aus unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten oder Ähnlichem heraus verpflichtet ist, für bei ihm mitversicherte Personen eine Krankheitskostenversicherung zu unterhalten.

     

    Das OLG Köln sah das anders und hat in der Berufungsinstanz im Sinne der erstgenannten Auffassung entschieden. Allerdings könne die Entbehrlichkeit des Nachweises einer Anschlussversicherung für den volljährigen Mitversicherten nicht daraus abgeleitet werden, dass diesen die Versicherungspflicht aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG nicht treffe (so aber wohl LG Hagen und LG Stuttgart, jeweils a.a.O.). Die Versicherungspflicht beziehe sich nicht nur auf den VN und die von ihm gesetzlich Vertretenen, sondern auf jede Person, die dem Anwendungsbereich des § 193 Abs. 3 VVG unterfällt. Da die Versicherungspflicht nicht nur durch den Abschluss eines eigenen Versicherungsvertrags, sondern auch durch eine Mitversicherung als versicherte Person erfüllt werden könne (Voit, a.a.O., § 193 Rn. 9), diene bei einem volljährigen Mitversicherten die Versicherung regelmäßig der Erfüllung der eigenen Pflicht aus § 193 Abs. 3 S. 1 VVG (vgl. Rogler, a.a.O.).

     

    Gleichwohl ist das OLG Köln der Auffassung, dass der VN bei der Kündigung einer Versicherung, durch welche die versicherte dritte Person ihre eigene Versicherungspflicht erfüllt, nicht der Einschränkung des Kündigungsrechts aus § 205 Abs. 6 VVG unterliegt.

     

    • Dafür spreche schon der Gesetzeswortlaut. Gemäß § 205 Abs. 6 VVG könne der VN die Versicherung nur kündigen, wenn er bei einem anderen VR für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt. Zum Abschluss eines neuen Vertrags für die versicherte Person ist der VN aber nur in der Lage, wenn er diese gesetzlich vertritt. Ist der Mitversicherte volljährig, verfügt der VN nicht über die erforderliche Vertretungsmacht. Hat es der VN aber nicht in der Hand, für die versicherte Person einen neuen Krankenversicherungsvertrag abzuschließen, könne der Abschluss eines solchen Vertrags nicht zur Voraussetzung für die Kündigung der (Mit-)Versicherung gemacht werden.

     

    • Abgesehen davon, dass das Gesetz dem VN nicht etwas rechtlich Unmögliches abverlangen dürfe, wäre der VN für den Fall, dass die versicherte Person nicht bereit sei, von sich aus einen neuen Vertrag abzuschließen, gezwungen, das Vertragsverhältnis (dauerhaft) weiterzuführen. Insbesondere im Hinblick auf die den VN treffende Beitragspflicht läge hierin ein gravierender Eingriff in seine Dispositionsfreiheit. Dieser Eingriff könne auch nicht mit dem gesetzgeberischen Ziel gerechtfertigt werden, einen nahtlos angrenzenden Krankenversicherungsschutz sicherzustellen.

     

    • Die versicherte Person habe im Falle der Kündigung der Mitversicherung durch den VN gemäß § 207 Abs. 2 VVG auch das Recht, das Versicherungsverhältnis als VN fortzusetzen. Nicht zuletzt durch den Sanktionsmechanismus von § 193 Abs. 4 VVG werde ein hinreichender Anreiz dafür gesetzt, dass der volljährige Mitversicherte entweder dieses Fortsetzungsrecht in Anspruch nimmt oder zur Erfüllung seiner Versicherungspflicht einen neuen Versicherungsvertrag abschließt. Dass durch § 205 Abs. 6 VVG das Recht des VN zur Kündigung einer Versicherung eingeschränkt werden soll, durch die nicht er, sondern die versicherte Person ihre Versicherungspflicht erfaüllt, könne vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.

     

    • Ob der Kläger unterhaltsrechtlich verpflichtet ist, im Innenverhältnis für den Krankenversicherungsschutz des Sohnes aufzukommen, sei für die Wirksamkeit der Kündigung gegenüber dem VR ohne Relevanz. Zwar könne ein Rechtsgeschäft im Grundsatz auch wegen der Benachteiligung eines Dritten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung des Versicherungsvertrags in der Absicht einer sittenwidrigen Schädigung des Sohnes erfolge, seien aber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Kündigung sei auch nicht wegen fehlender Kenntnis des Sohnes von der Kündigungserklärung nach § 207 Abs. 2 S. 2 VVG unwirksam. Jedenfalls durch das Schreiben vom 8.12.11 an die Anwälte des Sohnes wurde dieser noch vor ihrem Wirksamwerden (vgl. Voit, a.a.O., § 207 Rn. 15) über die Kündigung der Krankenversicherung informiert.

     

    Praxishinweis

    Ob gemäß § 205 Abs. 6 VVG auch die Kündigung der Versicherung eines volljährigen Mitversicherten den Abschluss und Nachweis einer Anschlussversicherung voraussetzt, ist von grundsätzlicher Bedeutung und bedarf der höchstrichterlichen Klärung. Der Senat hat daher die Revision zugelassen, die auch bereits beim BGH anhängig ist (IV ZR 140/13).

     

    Die Versicherungspflicht besteht unabhängig vom Alter und kann auch durch eine Mitversicherung erfüllt werden. Kündigt der VN das Versicherungsverhältnis für einzelne mitversicherte Personen, wird die Kündigung gemäß § 207 Abs. 2 S. 2 VVG - bereits dann - wirksam, wenn die mitversicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt. Demgegenüber statuiert § 205 Abs. 6 S. 1 VVG, dass der VN „für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt“, welcher der Versicherungspflicht genügt.

     

    Die mitversicherte Person kann dann nach § 207 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 207 Abs. 1 VVG binnen zwei Monaten erklären, dass sie das Versicherungsvertragsverhältnis als VN fortsetzt.

     

    • Ist die versicherte Person minderjährig, dann kann und muss diese Erklärung von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Ist dieser, wie regelmäßig, der VN, der die Kündigungserklärung abgegeben hat, dann gebietet es der Schutz des Minderjährigen, dass die Kündigung erst wirksam wird, wenn eine Anschlussversicherung nachgewiesen wird.

     

    • Der volljährige Mitversicherte ist hingegen nicht schutzbedürftig, sodass in diesem Fall der Nachweis einer Anschlussversicherung keine zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt. Für die Wirksamkeit der Kündigung kommt es allein auf dessen Kenntnis von der Kündigungserklärung an.

     

    Die VR dürften sich jedoch bis zu einer Entscheidung durch den BGH mangels Verschulden nicht schadenersatzpflichtig machen, wenn sie weiter auf einem Nachweis nach § 205 Abs. 6 VVG bestehen. Dies ist zwar vom Wortlaut des § 205 Abs. 6 VVG durchaus gedeckt, da der VN nur dann kündigen kann, wenn er bei einem anderen VR für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt. Allerdings ist dies nur möglich mit entsprechender Vertretungsmacht. Fehlt es daran, kommt nur ein schwebend unwirksamer Vertrag zustande. Diesen könnte die volljährige mitversicherte Person zwar genehmigen, muss dies aber freilich nicht. Die Folge wäre, dass der - die Prämien schuldende - VN einen volljährigen Mitversicherten ggf. „nicht loswerden“ könnte. Das hatte der Gesetzgeber wohl kaum im Sinn, wenn es nach § 207 Abs. 2 VVG nur auf die Kenntnis von der Kündigungserklärung ankommen soll. Eine Ausnahme ist daher nach der hier vertretenen Ansicht nur bei Minderjährigen zu machen. Entsprechend gilt die Nachweispflicht gerade nicht für volljährige mitversicherte Personen, die die Erfüllung ihrer Versicherungspflicht bei Kenntnis von der Kündigungserklärung des VN selbst zu verantworten haben.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Bei der Kündigung einer privaten Krankenversicherung reicht eine E-Mail statt des 
Versicherungsscheins als Nachweis einer Krankenversicherung nicht aus: AG Aachen VK 11, 181
    • Der vom wechselwilligen Versicherten geforderte Nachweis einer neuen Versicherung gemäß § 205 Abs. 6 VVG muss seit diesem Jahr innerhalb von zwei Monaten ab der Kündigungserklärung geführt werden (vgl. Bundestag beschließt Änderungen u.a. für privat Krankenversicherte: VK 13, 39).
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 170 | ID 42284022